Auszug aus der Satzung

§1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Dieter Bauer-Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in 46354 Südlohn.

§2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck der Stiftung ist gemäß §58 Nr. 1 AO die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Forschung von Krebsleiden aller Art und der Krankheit Mukopolysaccharidose. Außerdem richtet sich der Stiftungszweck im Sinne des §53 AO auf die finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger betroffener Personen, sowie Personen mit lebensbegrenzender Krankheit. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Zuwendungen an entsprechend Bedürftige/ Erkrankte/ deren Eltern und Angehörigen, an Forschungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen, die den Stiftungszweck unterstützen.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Der Stifter und seine Erben / Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Stiftung darf jedoch einen Teil ihres Einkommens, höchstens aber ein Drittel, dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.

§3 Vermögen der Stiftung

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus:
EUR 307.000,00 – (HINWEIS: Das Stiftungsvermögen wurde am 28.12.2010 durch eine Zustiftung auf EUR 322.000,00 erhöht.)
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig.
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck zeitnah aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

§4 Organ der Stiftung

Organ der Stiftung ist der Vorstand. Die Mitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

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